DGUV Vorschrift 2
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) bei allen Berufsgenossenschaften und bei dem überwiegenden Teil der Unfallkassen in Kraft getreten.
Der Mustertext, der für die einzelnen Berufsgenossenschaften leicht abgewandelt wurde, steht zum Download bei der DGUV zur Verfügung.
Untersuchungen im Rahmen der FeV
Es gibt erstmals einheitliche Vorgaben für alle Berufsgenossenschaften zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Ein Handlungshilfe der DGUV finden Sie hier. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Das neue Konzept gilt für die Regelbetreuung aller Betriebsgrößen mit dem Datum des In Kraft Tretens der Vorschrift, was auch für die Betreuung von Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigte gilt.
Außer für die BG ETEM und einige Unfallkassen (s. a. www.dguv.de) gibt es grundsätzlich keine Übergangsfristen.
Ab dem 1. Januar 2013 gilt die bei den Berufsgenossenschaften bereits eingeführt alternative Kleinbetriebsbetreuung.
Für die Regelbetreuung aller Betriebsgrößen gilt das neue Konzept mit dem Datum des Inkrafttretens der Vorschrift. Dies gilt auch für das im Mittelpunkt der Reform stehende neue Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 2 sieht hierzu grundsätzlich keine Übergangsfristen vor. Ausnahmen: BG ETEM und einige Unfallkassen haben Übergangszeiträume von einem bzw. zwei Jahren vorgesehen. Die bei den Berufsgenossenschaften bereits eingeführte alternative Kleinbetriebsbetreuung gilt bei den Unfallkassen erst zwei Jahre später, ab dem 1. Januar 2013