Grundbetreuung von Betrieben
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft getreten (DGUV V2). Sie löste die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift A2 (BGV-A2) ab.
Die wesentliche Neuerung ist, dass nun jedes Unternehmen eine vorgegebene Zeit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung zugeteilt bekommt, abhängig von Mitarbeiterzahl und Wirtschaftszweig.
Die Zeit für die Grundbetreuung errechnet sich aus folgender Formel:
Anzahl der Mitarbeiter x Faktor (abh. von der Branche, meist 1,5)
Diese Zeit teilt der Unternehmer auf Betriebsarzt und Sicherheitstechniker auf, wobei einer der beiden mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Mitarbeiter zugeteilt bekommt.
Für den Betriebsarzt sind dies meist 30 Prozent.
Inhalte der Grundbetreuung
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Gefährdungsbeurteilung
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Arbeitsplatzberatung (Ergonomie, Sicherheit)
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Mitarbeiterberatung und -information
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Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement
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Auswertung von Arbeitsunfällen und Empfehlungen für Gegenmaßnahmen
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Beratung von Führungskräften, Mitarbeitern, Betriebsrat
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Behördenkontakte
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Besprechungen (z. B. Arbeitsschutzausschuss-Sitzung)
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Information zur arbeitsmedizinsichen Themen
Zusätzlich zur Grundbetreuung ergeben sich je nach Unternehmen Zeiten für die betriebsspezifische Betreuung. Untersuchungen der Mitarbeiter gehören nicht zur Grundbetreuung.